Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen DIATEST Hermann Költgen GmbH

§ 1 Verbindlichkeit:

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot:

Sofern nicht anders vermerkt, verstehen sich unsere Angebote freibleibend, insbesondere bezüglich unvorhergesehenen Material-, Lohn- oder sonstigen Kostenerhöhungen.

§ 3 Preise / Zahlung:

(1) Die Preisstellung erfolgt in Euro (€). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tage rein netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(3) Bei Banküberweisungen tragen der Zahlungsempfänger und der Zahler jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Zahler die von dem Zahlungsempfänger vorgeschlagene Zahlungsabwicklung nicht befolgt, sind von dem Zahler zu tragen.

(4) Die Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

§ 4 Versand / Lieferung:

(1) Der Versand erfolgt „ab Werk“ aus Darmstadt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

(2) Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

(3) Von uns in Aussicht gestellte Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd.

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Gewährleistung, Sachmängel:

(1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sechs Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sechs Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(2) Bei begründeter Beanstandung steht es uns frei, Ersatz zu leisten oder den Mangel zu beseitigen. Das Recht des Kunden bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Schaden auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruht oder eine schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§ 6 Eigentumsvorbehalt:

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns, liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solang der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

§ 7 Projektgeschäfte:

An dem Know-How, das im Rahmen eines Projektgeschäftes zwischen uns und dem Kunden bei der Entwicklung und Konstruktion einer Gesamtanlage einschließlich der zugehörigen Software gewonnen wird, steht dem Kunden ein Nutzungsrecht zu. Das Know-How selbst einschließlich der Verwertungsbefugnis steht dagegen uns zu.

§ 8 Generelle Verpflichtungen und Genehmigung Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:

Sie sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen nationalen und internationalen Verordnungen samt sämtlicher Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen über Ausfuhr, Verkauf und Vertrieb von Waren einzuhalten, insbesondere alle Aktualisierungen hinsichtlich Russlands und Belarus. Es wird vereinbart, dass das rechtsverbindliche Zustandekommen dieses Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn, Deutschland, die erforderliche(n) Genehmigung(en) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und/oder die Ausfuhr der bestellten Waren erteilt.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle Streitfragen ist Darmstadt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Die Webseiten der DIATEST Hermann Költgen GmbH werden Ihnen angeboten von der:

DIATEST Hermann Költgen GmbH
Schottener Weg 6
D-64289 Darmstadt Germany
Telefon: +49 6151 979 0
Telefax: +49 6151 979 111
eMail: info@diatest.com

Geschäftsführer: Gabriela Orio, Dipl.-Ing. Florian Orio

Gerichtsstand: Darmstadt
Handelsregister: HRB2416
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE111635884
WEEE-Reg.-Nr. DE 62711461

Januar 2024

Zertifikat – Die TÜV CERT-Zertifizierungsstelle der TÜV Hessen bescheinigt gemäß TÜV CERT-Verfahren, dass das Unternehmen DIATEST Hermann Költgen GmbH, Schottener Weg 6, D-64289 Darmstadt ein Qualitätsmanagementsystem für den folgenden Geltungsbereich eingeführt hat und anwendet:Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von mechanischen und elektronischen Messgeräten im Bereich Längenmesstechnik.. Durch ein Audit, Bericht-Nr. 4381 9075 wurde der Nachweis erbracht, dass die Forderung der DIN EN ISO 9001 : 2015 erfüllt sind.